Herbstlaub – traumhaft schön und tückisch

Pressemeldung der Firma ARAG SE

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Verkehrssicherungspflicht bei nassem Laub im Herbst – wer ist zuständig?

Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst noch ein paar schöne Tage für uns bereithält; er hat seine Tücken. So kann ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist überhaupt dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema? Die ARAG Experten klären auf.

Laubfegen: Wer ist zuständig?

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Diese müssen also dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege ohne Gefahr durch den Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird. Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst klargestellt sind, also entweder der Mieter übernimmt diese oder es wird durch ein professionelles Unternehmen erledigt, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter auferlegt werden können (Stichwort Nebenkosten). Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf Sie abgewälzt wurden. Sollte es in dem Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst darum kümmern und dafür aufkommen.

Wann muss geräumt werden?

Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich nach den Zeiten für den Winterdienst, also i.d.R. werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Zu der Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z.B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z.B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt.

Wann darf man einen Laubsauger einsetzen?

Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht eines Laubbläsers bzw. Laubsammlers bedient, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) dürfen diese in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden.

Wohin mit dem Laub?

Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht einfach in den Rinnstein oder den Gulli gekehrt werden darf. Wer nicht gerade selbst kompostiert, darf aber in vielen Gemeinden das Laub entweder in der Biotonne oder während bestimmter Perioden kostenfrei bei einer Deponie entsorgen. Mancherorts stellen die Gemeinden temporär auch spezielle Behälter auf.

Was passiert im Urlaub

Wer in Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden

Wenn es trotzdem dazu kommt, dass jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert (für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden), als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.

Fazit

Für alle lohnt sich ein Blick auf die Homepage der Gemeinde oder ein kurzer Anruf, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch z.B. ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.



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