Gesetz zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls tritt in Kraft

Bundesamt für Naturschutz ist für den Vollzug des Gesetzes zuständig / BfN-Präsidentin: "Kontinuierliche Beratung ist uns sehr wichtig"

Pressemeldung der Firma Bundesamt für Naturschutz

Wenn am 1. Juli das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll in Kraft tritt, übernimmt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine weitere Vollzugsaufgabe: Es kontrolliert, ob Nutzer genetischer Ressourcen in Deutschland die Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich befolgen.

Das Nagoya-Protokoll ist ein internationales Instrument zur Inwertsetzung der biologischen Vielfalt, das heißt es werden wirtschaftliche Anreize für eine nachhaltige Nutzung der Natur gesetzt. Es sieht insbesondere vor, dass jeder Vertragsstaat Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass eine Nutzung genetischer Ressourcen nur im Einklang mit den nationalen Gesetzen des Landes erfolgt, aus dem diese Ressourcen stammen und dass Vorteile, die sich aus der Nutzung ergeben, fair geteilt werden. So soll sichergestellt werden, dass Biopiraterie eingedämmt wird.

Mit der Ratifizierung des Nagoya-Protokolls hatte Deutschland im April 2016 zunächst die Weichen gestellt, um Vertragspartei dieses völkerrechtlichen Vertrags zu werden. Nach dem deutschen Umsetzungsgesetz ist das BfN nun die für den Vollzug des Nagoya-Protokolls in Deutschland zuständige Behörde. „Als solche kontrolliert das BfN die deutschen Nutzerinnen und Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen, das mit genetischen Ressourcen in Verbindung steht, im Hinblick auf die Einhaltung der sogenannten Sorgfaltspflicht“, sagt BfN-Präsidentin Prof. Beate Jessel. Einhaltung der sogenannten Sorgfaltspflicht besagt, dass Nutzerinnen und Nutzer mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um festzustellen, ob der Zugang zu den Ressourcen (bzw. zum traditionellen Wissen) sowie deren Nutzung legal sind.

Des Weiteren nimmt das BfN als Vollzugsbehörde weitere Aufgaben wahr: Es nimmt zum Beispiel Sorgfaltserklärungen entgegen, die die Nutzerinnen und Nutzer in der Phase der Forschungsfinanzierung sowie bei Produktentwicklung abzugeben haben und prüft Anträge zur Registrierung von Sammlungen. Außerdem interveniert das BfN und verhängt gegebenenfalls Sanktionen bei Verstößen gegen die Sorgfalts-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Nutzerinnen und Nutzer. „Ganz besonders wichtig ist dem BfN auch eine kontinuierliche Beratung aller Nutzer und Sammlungen in Deutschland, denn nur dadurch ist eine breite Akzeptanz dieses neuen völkerrechtlichen Übereinkommens gewährleistet“, so Prof. Jessel.

Beim Vollzug des Nagoya-Protokolls kooperiert das BfN mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Hinblick auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und mit dem Robert Koch-Institut (RKI) bei Humanpathogenen. Ein enger Informationsaustausch besteht zudem mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Weitere Informationen zur neuen Rechtslage sind auf der ABS-Homepage des BfN unter www.abs.bfn.de zu finden.

Hintergrund

Am 01. Juli 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Deutschland in Kraft. Zuvor hatte Deutschland am 21. April 2016 das „Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)“ ratifiziert und damit entschieden, Vertragspartei dieses völkerrechtlichen Vertrages zu werden. Diese Verpflichtungen werden auf europäischer Ebene bereits seit dem 12. Oktober 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015 implementiert.



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