ARAG Verbrauchertipps rund um Nachbars Garten

ARAG Experten mahnen zur Vorsicht, auch im eigenen Garten

Pressemeldung der Firma ARAG SE

.

Die chemische Keule im Blumenbeet

Glyphosat ist  ist das weltweit am häufigsten verkaufte Pflanzengift. Dabei handelt es sich um einen Inhaltsstoff, der in vielen Unkrautvernichtungsmitteln enthalten ist. Lange Zeit galt der Wirkstoff, der jetzt auch Hobbygärtnern im Fachhandel zugänglich ist, als völlig unbedenklich. Wissenschaftler und Umweltschützer sehen das mittlerweile anders. Eine aktuelle Studie des Instituts für Bakteriologie und Mykologie an der Universität Leipzig führt die Wissenschaftler zu der Annahme, dass Glyphosat im Zusammenhang mit der bislang unerforschten Rinderkrankheit Botulismus stehen könnten. Dabei handelt es sich um eine Vergiftung, die für Rinder tödlich ausgehen kann und die auch für Menschen gefährlich sein könnte. Wie die neuen Forschungsergebnisse belegen, tötet der Wirkstoff gesundheitsfördernde Bakterien (z.B. Lactobazillen und Bifidobakterien) und stört so erheblich das Gleichgewicht des Magen-Darm-Trakts. Die Forscher vermuten weiterhin, dass eine Glyphosat-Vergiftung gefährlichen Keimen wie dem Botulismuserreger, den ein unversehrtes Immunsystem leichthin verkraftet, überhaupt erst den Weg ebnet. ARAG Experten raten Hobbygärtnern also zu besonderer Vorsicht beim Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln. Der Fachhandel hält mittlerweile auch eine Reihe von umweltverträglichen Alternativen bereit.

Sind Gartenmöbel Hausrat?

Gartenbesitzer geben oft nicht wenig Geld für Gartenmöbel aus, um im Sommer Gemütlichkeit und Behaglichkeit auch an der frischen Luft zu erleben. Was ist aber, wenn das schöne und kostspielige Gartenmobiliar entwendet oder durch Witterungseinflüsse beschädigt wird? Hier empfiehlt sich laut ARAG Experten ein Blick in die Bedingungen der Hausratversicherung. Diese decken zwar meist Sturm- und Hagelschäden ab. Doch dies gilt oft nur für Hab und Gut, das sich innerhalb des Gebäudes befindet. Für den Diebstahl der guten Stücke von der Terrasse oder aus dem Garten kommen längst nicht alle Versicherer auf. Da die Mitversicherung von Gartenmöbeln und -geräten nicht einheitlich geregelt ist, sollte man sich hierzu auf jeden Fall bei seinem jeweiligen Hausratversicherer schlaumachen.

Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze

Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden, dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie ’sehr stark wachsend‘, ’stark wachsend‘, usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als ’sehr stark wachsend‘, in Berlin als ’stark wachsend‘ und in Baden-Württemberg jedoch nur als ‚großwüchsig‘. Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen – was meist nur ein Profi kann – oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.

Das könnte Sie auch interessieren: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Subscribe

Subscribe to our e-mail newsletter to receive updates.

Comments are closed.